Äquivalenz im Generationenvertrag


ANTIRÜRUP


„Solange sich die Kinderlosen überhaupt nicht am finanziellen Kindesunterhalt beteiligen, gebührt die im Rahmen des Generationenvertrages erbrachte Alterssicherung ausschließlich den Eltern; die übrige Bevölkerung müßte für ihr Alter durch sonstige Vorkehrungen, z. B. eine Lebensversicherung, vorsorgen.“
Paul Kirchhof, 1986, Richter am Bundesverfassungsgericht

Das Rentensystem ist wie die Pflegeversicherung im Umlageverfahren organisiert:
Die heutigen Beitragszahlungen werden nicht angespart, sondern gehen direkt als Leistungen an die Alten.
Die Schwankungsreserve der GRV, d.h. der Puffer der zwischen Einnehmen und Auszahlen liegt, betrug im September 2004 nur noch 730Mio € und bestand aus Bundeszuschüssen, nicht einmal mehr aus Beitragszahlungen (historischer Tiefststand).
Im Jahr 2003 betrugen die "Leistungen an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" des Bundes bereits 30,11 % (77,3 Mrd. €) des Bundeshaushaltes! (256,7 Mrd. €). Da sind die Beamtenpensionen (62 Mrd.) noch garnicht dabei. Wie gesagt, das ist nur der Steuer- und nicht beitragsfinanzierte Anteil. Für diese Steuern haben Familien überproportional aufzukommen, da das Existenzminimum für Kinder nicht steuerfrei gestellt ist. (Kindergeld ist nur eine Teilrückzahlung).
Das heisst: Die Hälfte des Bundeshaushaltes fließt in die Vergangenheit, nur ca. 3% (8,168 Mrd €) in Bildung und Forschung (2004).
Merke: Eigene Ansprüche richten sich an die Leistungsfähigkeit der nächsten Generation.
Wer daher meint, er hätte erworbene Ansprüche auf verzinste Rückzahlungen seiner Einzahlungen, muss sich die Frage stellen, welchen Beitrag er zum Aufkommen dieser Generation geleistet hat. Aber auch wer sich nicht fragt, wird bald von der zahlenden Generation gefragt werden.
Unsere Rentenbeiträge dienen ausschließlich der Altersversorgung unserer Eltern, dass Nichteltern ebenfalls damit durchgebracht werden, ohne dass diese zum Aufkommen der beitragspflichtigen Generation beigetragen haben, steht dem Äquivalenzprinzip entgegen, nach dem nur Leistungen erhalten kann, wer Vorleistungen erbracht hat.
Die Verletzung des Äquivalenzprinzips wird dadurch verschärft, dass Kinderlose auf Grund nicht durch Kinder unterbrochener Erwerbsbiografien in der Regel weit höhere Auszahlungen beanspruchen.
Da das System angesichts der bevorstehenden Überalterung der Gesellschaft unter einem extremen Finanzdruck gerät, gibt es zur Durchsetzung des Äquivalenzprinzips keine Alternative.
Das gilt auch für die Pflegeversicherung, denn mit steigender Lebenserwartung nimmt der Anteil der pflegebedürftigen Menschen dramatisch zu. Umgekehrt gehen dem System die aktiven Beitragszahler aus. Die steigende Zahl der Kinderlosen belastet die Pflegekassen überproportional, da diese im Alter kaum durch Angehörige betreut werden. Daher ist es geboten, dass diese privat für ihr Alter vorsorgen oder von ihrem Vermögen zehren.
Wenn man einen Vater für die Unterhaltszahlungen an seine Kinder gemäß Düsseldorfer Tabelle bis auf den Selbstbehalt pfänden, oder eine von Arbeitslosigkeit betroffene Familie auf Hartz-4 Niveau setzten kann, dann ist das auch zur Durchsetzung der Generationengerechtigkeit einem kinderlosen Rentnerehepaar zuzumuten.
Das würde die Beendigung der Enteignung der Eltern um Ihre originären, unteilbaren Ansprüche an Ihre Kinder bedeuten und die Äquivalenz zwischen „versorgt haben“ (als Eltern) und „versorgt werden“ (als Alter) wieder herstellen.
Es besteht Unterhaltspflicht zwischen leiblichen Kindern und Eltern gem. BGB jedoch nicht gegenüber Nichteltern.

Exbundespräsident Roman Herzog: "Es kann nicht sein, daß ein Ehepaar – bei dem nur der eine ein Leben lang ein Gehalt oder einen Lohn einsteckt – Kinder aufzieht und am Ende nur eine Rente bekommt.
Auf der anderen Seite verdienen zwei Ehepartner zwei Renten. Und die Kinder des Paares, das nur eine Rente bekommt, verdienen diese beiden Renten mit. Das ist ein glatter Verfassungsverstoß."


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